Akte Recht
Der 4. Strafsenat äußert sich zur Garantenpflicht und eigenverantwortlicher Selbstgefährdung. Entwickelt sich ein allein auf Selbstgefährdung angelegtes Geschehen in Richtung eines Verlustes des Rechtsguts, so trete ab diesem Zeitpunkt die konkrete Handlungspflicht eines Garanten ein. Im konkreten Fall gehe zudem in diesem Zeitpunkt auch die Tatherrschaft auf den Garanten über. In einem zweiten Fall geht es um Körperverletzung durch Unterlassen mit Todesfolge.