Erlanger Examenskurs bereitet optimal auf das Staatsexamen vor

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Auch in diesem Termin waren die Teilnehmer des Erlanger Examenskurses wieder optimal auf die strafrechtliche Aufgabenstellung vorbereitet. Die Schwerpunkte lagen im Bereich des Allgemeinen Teils auf Fragen der Versuchsstrafbarkeit und den Unterlassungsdelikten. Beides wurde in den Fällen 8, 9 und 10 des Examenskurses zum Strafrecht AT ausführlich behandelt. Ferner wurden in der Strafrechtsklausur des Termins 2017/II zahlreiche Probleme des Besonderen Teils „abgeprüft“, die im Examenskurs zum Besonderen Teil unmittelbar vor dem Examenstermin besprochen wurden. Die Problematik eines Vermögensschadens und der Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung bei Erlöschen eines Anspruchs des Täters im Rahmen von §§ 253, 255 StGB wurde im Klausurfall von Einheit 10 und den Zusatzfällen 14 und 15 behandelt. Der umgekehrte Tatbestandsirrtum bei vermeintlicher Rechtswidrigkeit der Bereicherung wurde gleich in zwei Einheiten (8 und 10) thematisiert. Auf den Missbrauch der Tankkarte des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer waren die Studenten durch die „Kartenfälle“ in Einheit 13 gut vorbereitet. Ferner waren die Teilnehmer des Examenskurses auch im Umgang mit der notwendigen Vermögensbetreuungspflicht bei § 266 StGB (Einheit 12, Zusatzfall 15; Einheit 13, Zusatzfälle 10 und 11) und der Problematik des Betrugs durch Unterlassen (Einheit 12, Zusatzfall 7) geschult.

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Schließlich sollte auch die StPO-Frage den Erlanger Examenskandidaten keine größeren Schwierigkeiten bereitet haben: Verstöße gegen die Belehrungspflichten aus §§ 163a, 136 StPO wurden im Examinatorium StPO in Fall 6 sowie in Zusatzfall 5 besprochen. Auf die Entscheidung, an welche die strafprozessuale Zusatzfragen angelehnt war (BGH NStZ 2012, 581 mit Anm. Jäger, JA 2013, 155) wird außerdem in Rössner/Safferling, 30 Probleme aus dem Strafprozessrecht, 17. Problem, Übersicht XV, verwiesen.