Keuschheitsproben für Verdeckte Ermittler?
Professor Safferling nimmt im Editorial der NJW 2018 Heft 14 Stellung zu den Ermittlungsmöglichkeiten der Polizei im Darknet. Im Vordergrund steht insbesondere der Kampf gegen Kinderpornographie. Damit verdeckte Ermittler zu derartigen Austauschbörsen Zutritt erhalten, wird eine „Keuschheitsprobe“ verlangt, d.h. man muss erst selbst einschlägiges Material anbieten, um in den Kreis aufgenommen zu werden. Dies ist deutschen Ermittlern nicht gestattet; sie machen sich vielmehr strafbar nach § 184b StGB. Einen Lösungsvorschlag finden sie im Editorial