Akte Recht – Einsatz der stillen SMS zur Strafverfolgung
In seiner Entscheidung schafft der 3. Strafsenat für die enorm praxisrelevante Ermittlungsmaßnahme der „stillen SMS“ endlich Rechtssicherheit. In Zukunft darf diese Maßnahme nur noch auf § 100i StPO iVm § 100g StPO gestützt werden. Das bedeutet auch, dass sie (nun) unter Richtervorbehalt steht.