Akte Recht: Versuchsbeginn der Absatzhilfe sowie die Unbeachtlichkeit des error in persona für die Mittäter
In der heutigen „Akte Recht“ äußert sich der BGH zu zwei bislang noch nicht beantworteten Fragen: dem Versuchsbeginn bei der Hehlerei in der Tatbestandsvariante der Absatzhilfe sowie zum grundsätzlichen (Konkurrenz)Verhältnis von versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei und vollendeter Geldwäsche. Vor allem vor dem Hintergrund der Aufgabe der Rechtsprechung, die die Hehlerei als Tätigkeitsdelikt bewertet hatte, ist die Position des Zweiten Strafsenats zum Versuchsbeginn der Absatzhilfe beachtlich, denn obwohl für die vollendete Absatzhilfe (wie auch für das vollendete Absetzen) ein Absatzerfolg verlangt wird, scheint die Erfolgsbezogenheit beim unmittelbaren Ansetzen keine Rolle mehr zu spielen.
Wer sich eingehender mit dieser, trotz (oder gerade wegen) der recht „unbequemen“ Komplexität besonders examensrelevanten, Entscheidung auseinander setzen möchte, sei auf den Aufsatz von Wolfgang Mitsch, NJW 2019, 1258 verwiesen.
In einer weiteren Entscheidung bestätigt der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu den Auswirkungen des error in persona des handelnden Mittäters für die übrigen Mittäter. Hiernach ist der Irrtum auch für die nicht selbst handelnden Mittäter stets irrelevant und zwar unabhängig davon, ob die Personenverwechslung für die übrigen Mittäter vorhersehbar war. Insofern gibt es einen – vom Landgericht im vorliegenden Verfahren nicht beachteten – Unterschied zur Behandlung der Anstiftungskonstellationen.