Akte Recht: Sterbehilfe bei Suizidwilligen
Die heutige Akte Recht beschäftigt sich mit der Strafbarkeit zweier Ärzte, die ihren Patienten bei den Suiziden assistiert hatten. Es gilt dabei zu klären, inwiefern sich die Ärzte wegen Tötung auf Verlangen durch Unterlassen nach §§ 216 I, 13 I StGB strafbar gemacht haben. Der fünfte Strafsenat hatte in beiden Fällen die Freisprüche der Vorinstanzen bestätigt, sowohl in Bezug auf die im Vorfeld geleistete Unterstützungsmaßnahme als auch hinsichtlich des Unterlassens von Rettungsmaßnahmen nach Eintritt der Bewusstlosigkeit steht die Eigenverantwortlichkeit der Suizidwilligen einer Strafbarkeit entgegen. Diese Entscheidung ist eine eindeutige Abkehr von bisheriger Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 04.07.1984 – 3 StR 96/84, NJW 1984, 2639) und birgt daher eine hohe Klausur- und Examensrelevanz.