Akte Recht: Tötungsabsicht als Strafschärfungsgrund; Konkludente Drohung bei räuberischer Erpressung
In der letzten Akte Recht aus dem Jahr 2019 besprechen wir eine Entscheidung, welche wohl in Zukunft einen großen Einfluss auf richterliche Entscheidungen im Rahmen der Strafzumessung haben wird. Das Schwurgericht hatte im Fall bei einem Ehegattenmord die Tötungsabsicht des Ehemannes strafschärfend berücksichtigt. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten hatte jedoch keinen Erfolg, denn der BGH bestätigte die Entscheidung des Schwurgerichts und änderte damit die bisher geltende Rechtsprechung im Rahmen eines Anfrageverfahrens gemäß § 132 Abs. 3 GVG. Folglich gilt für die Zukunft: Eine Tötungsabsicht kann nicht nur innerhalb des Tatbestandes, sondern nun auch auf Rechtsfolgenseite strafschärfend berücksichtigt werden. Da sich diese aktuelle Entscheidung und Rechtsprechungsänderung insbesondere auf das Rechtsgebiet des Sanktionenrechts auswirkt, birgt sie eine hohe Examensrelevanz für Teilnehmer/innen des SPB 6 innerhalb der juristischen Universitätsprüfung.
In einer weiteren Entscheidung geht es um den finalen Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und der vom Opfer vorzunehmenden vermögensschädigenden Handlung im Rahmen der räuberischen Erpressung. Besonderer Fokus liegt hierbei darauf, inwieweit die Drohung konkludent erfolgen kann und ob vorangegangene Gewalt als Drohmittel definiert werden kann.