Akte Recht: Wut als niedriger Beweggrund

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In der Entscheidung (5 StR 399/19) vom 12.09.2019 zeigte der 5. Strafsenat die Wichtigkeit einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Umstände in Fällen der niedrigen Beweggründe, vorliegend des sthenischen Affekts der Wut, auf.