Akte Recht: Strafrechtliche Haftung beim Mittäterexzess

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In der aktuellen Akte Recht wird ein BGH-Urteil zum Thema der strafrechtlichen Haftung beim Mittäterexzess vorgestellt. Laut BGH kann eine Tötung des Mittäters, die eine Überschreitung des Tatplans darstellt (Mittäterexzess), eine Fahrlässigkeit iSd § 222 StGB des Mittäters, der die Tatwaffe beschafft hat, begründen. Eine mittäterschaftliche Zurechnung des Todeserfolges iRd § 251 StGB kann dagegen gleichzeitig verneint werden, wenn das zum Todeserfolg führende Nötigungsmittel nicht vom Vorsatz des Mittäters umfasst war, wobei nicht auf dessen eigene Leichtfertigkeit abzustellen sei. Die vollständige Urteilsbesprechung gibt es hier.