Akte Recht: Fahrt mit gefälschter TÜV-Plakette ohne Eintragung des Prüfvermerks in Zulassungsbescheinigung Teil I als strafloses Wahndelikt; Verwertbarkeit von Erkenntnissen einer Telekommunikationsüberwachung sowie Erfordernis eines Dolmetschers
Die heutige Akte Recht stellt einen Fall vor, der vor allem wegen der Fülle an erzielten Verfahrensergebnissen (vom Schuldspruch wegen vollendeter Urkundenfälschung bis hin zum Freispruch), Anlass gibt, sich nochmal genauer mit dem Urkundenstrafrecht zu beschäftigen. Was sind Beweiszeichen? Wann liegt eine zusammengesetzte Urkunde vor? Und kann die Garantiefunktion bei der Prüfung der drei objektiven Merkmale des Urkundenbegriffs bejaht werden? Relevant wird in der Entscheidung zudem auch der Unterschied zwischen einem untauglichen Versuch und einem straflosen Wahndelikt.
Die zweite Akte Recht befasst sich mit polizeilicher Ermittlungsarbeit, welche verschiedenste Methoden kennt, so u.a. die Telekommunikationsüberwachung gem. § 100a StPO. Trotz der auf den ersten Blick eng erscheinenden Vorgaben von Seiten des Gesetzgebers offenbart das Urteil des Kammergerichts Berlin den weiten Rahmen dieser doch recht invasiven Maßnahme: Lag z.Z. der Anordnung ein einschlägiger Verdacht vor, so ist für eine Verwertung unerheblich, wenn sich dieser später nicht erhärtet oder sich im Rahmen der selben zugrundeliegenden prozessualen Tat erst zu einem späteren Zeitpunkt Beweise ggü. einer dritten, anfänglich nicht in Verdacht stehenden Person herauskristallisieren.
Darüber hinaus führte das Gericht aus, dass ein Übersetzer für einen Zeugen nur dann zwingend notwendig ist und somit bei Nichtgewährung einen Revisionsgrund darstellt, „wenn sich die Notwendigkeit eines Dolmetschers hätte aufdrängen müssen.“ Im Falle eines wiederum gebrochen Deutsch sprechenden Zeugen kommt dem Gericht hierbei ein entsprechender Ermessensspielraum zu.