Akte Recht: Keine Strafzumessungslösung nach rechtsstaatswidriger Tatprovokation
Als Weihnachtsspecial stellen wir diese Woche in Akte Recht ein besonders relevantes Urteil des EGMR zur Tatprovokation vor.
Der EGMR hatte sich erneut damit zu beschäftigen, ob die deutschen Gerichte im Falle einer gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstoßenden Tatprovokation die menschenrechtlich gebotenen Rechtsfolgen im nachfolgenden Strafverfahren ziehen. Im vorliegenden Fall hatte ein LKA mittels einer V-Person und eines Verdeckten Ermittlers einen Verdächtigen mehr als 18 Monate bearbeitet, bis dieser endlich zur Tat schritt und bei der Einfuhr von knapp 100 kg Kokain mitsamt seinen Komplizen festgenommen wurde. Während BGH und BVerfG an der Strafzumessungslösung als ausreichende Kompensation der Tatprovokation festhielten, erteilte der EGMR dieser nun eine Absage. Die Straßburger Richter tendieren stattdessen zu einem Beweisverwertungsverbot mit Fernwirkung oder einem Verfahrenshindernis, bleiben aber offen für andere Rechtsfolgen mit gleichartigen Konsequenzen.