Akte Recht: EU-Ermittlungsanordnung durch deutsche Staatsanwaltschaften; Versuchsbeginn beim sog. „Cash Trapping“
Diese Woche stellen wir in Akte Recht zwei besonders spanende Entscheidungen vor.
Wegen der Weisungsgebundenheit der deutschen Staatsanwaltschaft und den daraus resultierenden Einflussnahmemöglichkeiten der Exekutive erteilten die Luxemburger RichterInnen Deutschland im Mai 2019 einen Rüffel: vorerst dürfen deutsche StaatsanwältInnen keinen Europäischen Haftbefehl (EuHB) mehr ausstellen. Von diesem EuGH-Urteil verunsichert fragten sich 2020 die österreichischen KollegInnen, ob sie den Vollzug einer Europäischen Ermittlungsanordnung (EuEA) aus Hamburg gerichtlich anordnen müssen bzw. dürfen oder ob die deutschen Behörden für deren Erlass genauso disqualifiziert seien wie für den eines EuHB. Die Zusammenfassung des (zumindest in der Begründung überraschenden) Urteils gibt es hier.
Wann kann die Manipulation eines Geldautomaten eine Strafbarkeit wegen versuchten Diebstahls begründen? Mit dieser Frage beschäftigt sich das OLG Köln in einem aktuellen Beschluss. Der Beschuldigte hatte in vier Fällen versucht, im Wege des sog. Cash-Trappings Bargeld aus Bankautomaten zu entwenden. Bei dieser Art der Tatbegehung stellt sich wieder einmal mehr die Frage, wann ein Täter unmittelbar zum Versuch i.S.d. § 22 StGB ansetzt. Dabei bedarf es sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht einer genauen Subsumtion. Eine Fallkonstellation, die sich sowohl für (Examens-)Klausuren als auch für die mündliche Prüfung gut eignet.