Akte Recht: Gewahrsam des Bankkunden am Bargeld im Ausgabefach eines Bankautomaten; Strafbarkeit des „Stealthing“
Diese Woche stellen wir in Akte Recht eine Entscheidung des BGH und ein Urteil des OLG Schleswig-Holstein vor.
Die Angeklagten stellten sich neben Bankkunden, nachdem diese in der Absicht, Bargeld abzuheben, ihre Bankkarte in einen Geldautomaten eingeführt und ihr PIN-Nummer eingegeben hatten. Daraufhin gaben die Angekl. einen auszuzahlenden Betrag ein, entnahmen das ausgegebene Bargeld und entfernten sich. Der BGH hatte in einem vergleichbaren Fall zunächst eine Preisgabe des Gewahrsams des Geldinstituts angenommen, wodurch ein Gewahrsamsbruch nicht mehr möglich war; ein anderes Mal wurde ein Gewahrsamsbruch aufgrund eines gelockert fortbestehenden Gewahrsams des Geldinstituts angenommen. Diesmal bejahte der BGH ein (Mit)Gewahrsam der Bankkunden am Bargled im Ausgabefach und somit einen Gewahrsamsbruch und ließ die Frage des Gewahrsams des Geldinstituts offen.
Das OLG Schleswig-Holstein subsumiert das sog. „Stealthing“ umfassend unter den § 177 Abs. 1 StGB und stellt eine grundsätzliche Strafbarkeit auch dann fest, wenn es nicht zu Ejakulation gekommen ist.