Akte Recht: Abgrenzung Rechtsgespräch und verständigungsbezogene Erörterungen; Verwenden eines gefährlichen Tatmittels beim schweren Raub
Auch diese Woche stellen wir in Akte Recht zwei spannende Entscheidungen vor, diesmal zur Verständigung im Strafprozess und zum Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs, wenn das Opfer dieses nicht wahrnehmen kann.
Die Verständigung im Strafprozess, die dem Laien gemeinhin aus Amerikanischen Fernsehsendungen als „Deal“ bekannt sein dürfte, ist seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2013 immer wieder in die Kritik geraten. So entschied das BVerfG damals, dass die bestehenden gesetzlichen Regelungen zwar als „noch“ verfassungsgemäß angesehen werden können, dass aber erhebliche Vollzugsdefizite in der Praxis bestünden. So wurde in der Entscheidung angemahnt, dass formale Verstöße und die defizitäre Umsetzung in Zukunft unterbunden werden müssen. In diesem Lichte steht unsere heutige Akte Recht: Das OLG Zweibrücken entschied in einer nicht ganz überzeugenden Entscheidung über die Abgrenzung von formeller Verständigung und informellem Rechtsgespräch.
Der 3.StR des BGH befasste sich mit dem Verwenden eines gefährlichen Gegenstands iSd § 250 II Nr. 1 StGB, wenn das Opfer den gefählichen Gegenstand nicht optisch oder taktil wahrnehmen kann, sondern lediglich auf den Gegenstand hingewiesen wird.