Akte Recht: Schönheitsbehandlung durch „Influencerin“ mittels Hyaluronsäure Spritze; Geburtsbeginn beim Kaiserschnitt
In dem dieswöchigen „Medizinstrafrecht-Spezial“ stellen wir in Akte Recht zwei besonders spanende Fälle aus dem Medizinstrafrecht vor.
In der ersten Entscheidung geht es nicht um „schöne“ Nasen und „volle“ Lippen, sondern vielmehr um Rechtsfehler, die erfahrenen Berufsrichtern (wiederholt) bei der Subsumtion unter den Qualifikationstatbestand in § 224 I Nr. 5 StGB unterlaufen. Perfekter Lesestoff um die eigene Subsumtionsroutine bei der prüfungsbedeutsamen Vorschrift über die gefährliche Körperverletzung zu üben! Außerdem ruft sie nochmals die Standardprobleme von „Behandlungen durch Nichtärzte“ ins Gedächtnis.
In der zweiten Entscheidung geht es um den Schwangerschaftsabbruch, der nach wie vor ein gesellschaftliches Tabuthema und gem. § 218 StGB grundsätzlich strafbewährt ist. Nur unter den engen Voraussetzungen des § 218a StGB bleibt er straflos. Diese strafrechtliche Privilegierung gilt jedoch nur in Bezug auf das noch ungeborene Leben. Nach stRspr. ist der maßgebliche Abgrenzungszeitpunkt zwischen einem möglicherweise straflosen Schwangerschaftsabbruch und den Tötungsdelikten gem. §§ 211 ff. StGB der Geburtsbeginn, welcher bei einer natürlichen Geburt durch den Eintritt der Eröffnungswehen bestimmt wird. Wann eine Geburt durch Kaiserschnitt beginnt, war bislang höchstrichterlich noch ungeklärt und in der Literatur umstritten. Der 5. Strafsenat nahm sich dieser Frage nun erstmals an.