Akte Recht: Unverhältnismäßige Fortdauer der U-Haft im Zwischenverfahren; Beweisverwertungsverbot und Widerspruch im Ermittlungsverfahren
Auch diese Woche stellen wir in Akte Recht zwei spanndende Entscheidungen vor, eine des BVerfG und eine des BGH.
Zum wiederholten Mal musste sich das BVerfG damit auseinandersetzen, ob die Münchner Strafjustiz das Beschleunigungsgebot ausreichend achtet. In einem weder sachlich noch rechtlich besonders komplexen Verfahren vor dem LG München II hatte die zunächst zuständige Strafkammer mehr als vier Monate nach Erhebung der Anklage noch nicht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden. Für die Hauptverhandlung hatte die Kammer überdies Termine reserviert, zu denen der Beschuldigte bereits mehr als 13 Monate in U-Haft verbracht haben würde, bevor das Gerichtspräsidium das Verfahren nach einer Überlastungsanzeige schließlich einer anderen Kammer zuwies. Das BVerfG befand die auf das Grundrecht der Freiheit der Person gestützte Verfassungsbeschwerde als „offensichtlich begründet“.
In seinem Beschluss setzt sich der 3. Strafsenat u.a. das erste Mal mit der Frage auseinander, wie ein Widerspruch gegen eine Beweisverwertung schon vor der Hauptverhandlung Rechtswirkung entfalten kann und stellt fest, dass die vom BGH entwickelte sog. Widerspruchslösung im Ermittlungsverfahren keine Anwendung findet