Akte Recht: Eine unvertretbare Entscheidung samt sachfremder Erwägungen allein macht noch keine Rechtsbeugung; Anwendung des § 59 StGB
Diese Woche beschäftigen sich die Entscheidungen in Akte Recht mit den Themen Rechtsbeugung und Verwarnung mit Strafvorbehalt.
Dass sich die Rechtsprechung schwer mit dem Tatbestand der Rechtsbeugung tut, ist grundsätzlich nichts Neues. Wie stark die Fluchtreflexe des BGH jedoch in Bezug auf § 339 StGB zu sein scheinen, zeigt das vorliegende Fall. Hierin erließ der angeklagte AG-Richter vier Verurteilen deren noch nicht erfüllten Bewährungsauflagen und begründete die Entscheidung ausschließlich mit der seit einiger Zeit subjektiv als gestiegen empfundenen Arbeitsbelastung. Im Rahmen einer wertenden, objektiv wie subjektiven Gesamtbetrachtung kam der BGH dennoch zu dem Schluss, dass eine Rechtsbeugung allein aufgrund einer unvertretbaren Entscheidung noch nicht anzunehmen sei. Welche Umstände dem Angeklagten zugutegehalten worden sind, ist in der heutigen Akte Recht nachzulesen.
In seinem Beschluss vom 26.05.2021 stellt das OLG Hamm fest, dass sobald sich die Anwendung des § 59 StGB anhand des festgestellten Sachverhalts aufdrängt, das erkennende Gericht in den Urteilsgründen darlegen muss, warum es dennoch zu einer Strafe verurteilt und nicht nur verwarnt. Im vorliegenden Fall versetzte ein Vater seinem 13-jähigen Sohn nach vorheriger Provokation eine Ohrfeige, das OLG rügte einen Mangel in den Strafzumessungserwägungen, da die Vorinstanzen die vielen bestehenden Strafmilderungsgründe außer Acht ließen.