Akte Recht: Wohnungseinbruchdiebstahl durch Einbrechen in ein gemischt genutztes Gebäude; Durch Steuerhinterziehung ersparte Aufwendungen kein taugliches Tatobjekt im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB n. F.
Diese Woche stellen wir euch in Akte Recht zwei spannende Entscheidungen zum Wohnungseinbruchdiebstahl und der Neufassung des Geldwäscheparagrafen vor.
In der ersten Entscheidung befasst sich der BGH mit der Abgrenzung, wann ein Wohnungseinbruchdiebstahl bei einem Einbruch in ein gemischt genutztes Gebäude anzunehmen ist.
Durch die am 18.03.2021 in Kraft getretene Neufassung des § 261 StGB ergeben sich einige Änderungen für die Strafbarkeit wegen Geldwäsche. Mit einer interessanten Änderung hat sich kürzlich das OLG Saarbrücken beschäftigt und in einem Beschluss festgestellt, dass durch Steuerhinterziehung ersparte Aufwendungen jetzt nicht mehr taugliches Tatobjekt für die Geldwäsche sind. Genaueres hierzu könnt ihr in unserer heutigen zweiten Akte Recht nachlesen.