Akte Recht: Versagung der Gewähr von Akteneinsicht wg. Gefährdung des Untersuchungs-zwecks; Abgrenzung strafbarer Tötung auf Verlangen von strafloser Beihilfe zum Suizid
Im heutigen Akte Recht Fall entscheidet der BGH zu den Voraussetzungen einer Versagung von Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren. Da die Akteneinsicht den Grundstein einer effektiven Verteidigung bildet, kann die Akteneinsicht grundsätzlich nur bei „Gefährdung des Untersuchungszwecks“ versagt werden, wozu der BGH ein schrittweises Prüfungsschema erarbeitet, bei dem die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen. Prozessual eingebettet ist die Entscheidung in einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 147 Abs. 5 S. 2 StPO, der – gerade im Rahmen einer prozessualen Zusatzfrage – durchaus Prüfungsgegenstand im ersten Staatsexamen sein kann. Weshalb sich die Lektüre der Entscheidung in jedem Fall lohnt.
In dem zweiten Beschluss aus Akte Recht stellt der BGH eine normative Abgrenzung der strafbaren Tötung auf Verlangen von der straflosen Beihilfe zum Suizid vor und erteilt einer naturalistischen Abgrenzung nach aktivem und passivem Tun eine Absage. Die vom Senat in diesem Zusammenhang erklärte Ansicht der Übertragbarkeit der Grundsätze zu § 117 I StGB des Bundesverfassungsgerichts auf § 116 I StGB wird in Zukunft vermutlich zu einer entsprechenden, verfassungskonformen Auslegung von § 116 I StGB führen oder sogar zu seiner verfassungsrechtlichen Überprüfung.