Akte Recht: Annahme von Heimtücke im Rahmen eines vorangegangenen Streits; Minder schwerer Fall des Totschlags
Das Kapitaldelikt Mord gem. § 211 StGB stellt ein beliebtes und oft abgefragtes Thema innerhalb des Studiums sowie im Staatsexamen dar. Folglich ist das tatbezogene Mordmerkmal der Heimtücke den Studierenden nur allzu gut bekannt. Gleichzeitig wird die hierzugehörige subjektive Seite und vor allem das erforderliche Ausnutzungsbewusstsein gern vergessen beziehungsweise zumeist nur unzulänglich geprüft. Anhand dieser Entscheidung des BGH im Rahmen der zweiten Instanz sollen die Studierenden für die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Heimtücke sensibilisiert werden, da die Bejahung des Mordes sowohl in der Theorie als auch (wie hier geschehen) in der Praxis an diesen scheitern kann.
Bei dem zweiten Akte Recht Fall handelt es sich um einen Beschluss des BGH bezüglich der ordnungsgemäßen Strafzumessung im Rahmen des § 213 Alt. 2 StGB. Hierbei wird wiederholt betont, dass alle Umstände – sowohl die zu Gunsten des Angeklagten als auch die zu Ungunsten des Angeklagten – zu berücksichtigen sind. Außerdem wird deutlich gemacht, dass darauf zu achten ist, worauf die Annahme eines minder schweren Falles nach § 213 Alt. 2 StGB gestützt wird, da dieser Umstand dann nicht noch einmal für eine mögliche weitere Milderung herangezogen werden kann.