Akte Recht: Strafbarkeit des Fälschens von Impfpässen gem. § 267 StGB u. § 277 StGB a.F.
Diese Woche widmet sich die Akte Recht erneut der Strafbarkeit des Fälschens von Impfpässen und dem zumindest für den Anfangszeitraum der CoViD-19 Pandemie, genauer bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung des § 277 StGB zum 24.11.2021, umstrittenen Verhältnis dieser Norm zur Urkundenfälschung gem. § 267 StGB. Bezüglich der Frage, ob § 277 StGB a.F. als lex specialis gegenüber § 267 StGB eine absolute Sperrwirkung erzeugt, welche die Anwendung der Urkundenfälschung auch dann ausschließt, wenn der Tatbestand des § 277 StGB a.F. nicht vollends erfüllt ist, hatten sich in der Literatur und Rechtsprechung zwei Lager gebildet (vgl. anstatt vieler: BayObLG, BeckRS 2022, 13743; Hanseatisches OLG, BeckRS 2022, 864). Diese Frage entschied der BGH zugunsten derer, die eine absolute Sperrwirkung durch § 277 StGB a.F. verneinen, sodass für Altfälle vor dem 24.11.2021 nunmehr auch eine Strafbarkeit gem. § 267 StGB in Betracht kommt.