Akte Recht: Fristsetzung für Beweisanträge nach § 244 Abs. 6 S. 3 StPO
Die heutige Akte Recht schafft zusätzlich Klarheit über das Verständnis von § 244 Abs. 6 S. 3 StPO. Seit der Reform von 2017 ist das Beweisantragsrecht immer wieder Gegenstand von Diskussion und Auslegungsfragen. In dem Beschluss von Dezember 2023 stellt der BGH fest, dass eine Fristsetzung nach § 244 Abs. 6 S. 3 StPO auch ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine Prozessverschleppungsabsicht möglich ist. Die Prozessverschleppungsabsicht, die in § 244 Abs. 6 S. 2 StPO gefordert wird, wird aufgrund von Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Norm gerade nicht zugleich Voraussetzung für eine Fristsetzung nach Satz 3.