Akte Recht: Kein freiwilliger Rücktritt bei Notruf aus Angst
Die heutige Akte Recht beschäftigt sich mit der Frage, ob man noch von einem freiwilligen Rücktritt vom beendeten Versuch sprechen kann, wenn der Täter aus Angst bzw. Panik gehandelt hat. Dies verneint der BGH und führt aus, dass für die Beurteilung der Freiwilligkeit eines Rücktritts vom beendeten Versuch die gleichen rechtlichen Maßstäbe heranzuziehen sind wie bei einem Rücktritt vom unbeendeten Versuch.