Akte Recht: § 261 StPO, mangelndes Einbeziehen einer polizeilichen Statistik
In dieser Entscheidung geht es um eine Inbegriffsrüge im Zusammenhang mit einer mangelhaften Verwertung einer polizeilichen Statistik. Es wird anschaulich dargestellt, wie diese in die Hauptverhandlung hätte eingebracht werden müssen. Auch geht der BGH auf die Ausnahme zur Regelung des § 261 StPO in Form von gerichts- oder allgemeinkundigen Tatsachen ein.