Akte Recht: Begründungsanforderungen an Verwerfungsurteile nach § 329 StPO

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Wer bei „Versäumnisurteilen“ nur an die ZPO denkt, wird in der heutigen Akte Recht durch das BayObLG an den § 329 StPO erinnert. Diese Norm ermöglicht es einem Berufungsgericht, die Berufung durch ein reines Prozessurteil ohne Entscheidung in der Sache zu verwerfen, wenn ein Angeklagter nicht zur Hauptverhandlung erscheint, ohne genügend entschuldigt zu sein. Auch ein solches Prozessurteil kann mit der Revision angegriffen werden und das BayObLG hatte auf diesem Wege nun die Gelegenheit, sich zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur genügenden Entschuldigung zu äußern.