Akte Recht: Der Zueignungsbegriff des § 246 StGB
Die heutige Akte Recht befasst sich mit einem obiter dictum des 6. Strafsenats des BGH, welches die Diskussion um die Auslegung des Zueignungsbegriffs i.R.d. § 246 StGB erneut entflammte. Entgegen der bislang von der Rechtsprechung vertretenen „weiten Manifestationslehre“ forderte der erkennende Senat im Anschluss an einige gewichtige Stimmen aus der Literatur erstmals einen objektiven Zueignungserfolg und begründete diese Auffassung lehrbuchmäßig