Akte Recht: Nothilfe und die Grenzen der Verteidigung zugunsten Dritter
In der heutigen Akte Recht geht es darum, dass die strengen Anforderungen der Notwehr i.S.d. § 32 StGB auch hinsichtlich der Nothilfe anzuwenden sind. Insbesondere trifft die Pflicht des mildesten Mittels i.S.d. § 32 II StGB auch denjenigen, der einen Angriff von einem Dritten abwehren will. Diese Entscheidung wiederholt damit die aus dem ersten Semester bekannten Regeln hinsichtlich der Rechtfertigung von Notwehr und Nothilfe.