Akte Recht: Billigung zukünftiger Straftaten durch realitätsferne rohe Äußerungen
Die heutige Akte Recht behandelt die Billigung fremder Straftaten gem. § 140 Nr. 2 StGB durch realitätsferne rohe Äußerungen. Die hiesige Entscheidung vermittelt Kriterien, um sich der „Störung des öffentlichen Friedens“ innerhalb der Prüfung des § 140 StGB zu nähern.