In diesem Beschluss legt der BGH zunächst anschaulich dar, wann Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremden Sache von bedeutendem Wert gem. § 315c I StGB gefährdet sind. Anschließend wird ausgeführt, warum die Begrifflichkeit "anderer Mensch" im § 315d II, V StGB gleich auszulegen ist, ...