Der BGH hat in seinem Beschluss die bisher streitige Rechtsfrage entschieden, ob § 142 I Nr. 1 StGB auch erfüllt ist, wenn der Täter den Unfallort erst nach der letzten feststellungsberechtigten Person verlässt. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn er zuvor seine Vorstellungspflicht verletzt hat.
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