In seiner Entscheidung schafft der 3. Strafsenat für die enorm praxisrelevante Ermittlungsmaßnahme der „stillen SMS“ endlich Rechtssicherheit. In Zukunft darf diese Maßnahme nur noch auf § 100i StPO iVm § 100g StPO gestützt werden. Das bedeutet auch, dass sie (nun) unter Richtervorbehalt steht.
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